Hierauf weist die Beschwerdeführerin grundsätzlich zu Recht hin. Die erwähnten verfassungsrechtlichen Prinzipien vermögen indessen - und dies ist vorliegend ausschlaggebend - nur die Anforderungen an die gesetzliche Festlegung der Abgabenbemessung zu lockern, aber nicht eine (fehlende) formell-gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung als solche völlig zu ersetzen (so ausdrücklich auch BGE 125 I 173 E. 9c mit Hinweis). Den Mangel einer gänzlich fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Abgabenerhebung, wie sie vorliegend zur Diskussion steht, kann somit durch eine Anwendung der erwähnten verfassungsrechtlichen Prinzipien zum vornherein nicht geheilt werden.