Für die Abgabenerhebung wird demgegenüber das Vorliegen einer zureichenden formell-gesetzlichen Grundlage verlangt. Zwar fällt in Betracht, als "Surrogat" für eine unzureichende gesetzliche Grundlage das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip heranzuziehen (vgl. vorstehende E. 2.1 f.). So sind die Anforderungen an die Umschreibung der Abgabenbemessung im formellen Gesetz nach der Rechtsprechung gelockert, soweit das Mass der Abgabe sich anhand verfassungsrechtlicher Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) überprüfen lässt (BGE 120 Ia 265 E. 2a zweiter Absatz und vorstehende E. 2.2). Hierauf weist die Beschwerdeführerin grundsätzlich zu Recht hin.