4.1. Vorliegend steht fest, dass sich dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 lit. a der Schulordnung, gemäss welchem der Stadtrat "insbesondere über ausführende Reglemente … für die Benützung von Schulanlagen durch Dritte" beschliesst, keine explizite grundsätzliche Befugnis zur Erhebung von Benützungsgebühren entnehmen lässt; als Folge davon enthält die Bestimmung denn auch keine Bemessungsgrundsätze der im Streit stehenden Benützungsgebühren. Für die Abgabenerhebung wird demgegenüber das Vorliegen einer zureichenden formell-gesetzlichen Grundlage verlangt.