sei. Die Auffassung der Beschwerdeführerin werde auch vom Departement des Innern (DI) in seinem Entscheid zur aufsichtsrechtlichen Anzeige vom 22. Februar 2019 (act. G 8/12) geteilt. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Benützungsgebühr mit Hilfe des Äquivalenzprinzips nicht überprüft werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Ein Vergleich mit Räumlichkeiten von Privaten und anderer Gemeinden könne sehr wohl gemacht werden. Auch das DI habe festgestellt, dass das Äquivalenzprinzip die Begrenzungsfunktion bei der Festlegung der Gebührenhöhe erfüllen könne. Beim Entscheid des DI könne nicht von eingeschränkter Kognition gesprochen werden.