Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip seien vorliegend eingehalten, weshalb die Anforderungen an die formell-gesetzliche Grundlage herabgesetzt seien. Auch vermöge das Element einer langdauernden Übung nach der Rechtsprechung eine formell-gesetzliche Grundlage zu ersetzen, weil die Einnahmen nur einen geringen Teil der finanziellen Aufwendungen zu decken vermöchten. Bei der Rechtssetzung seien die bisherigen Tarife praktisch unverändert übernommen worden, was bei den betroffenen Vereinen auch auf Akzeptanz gestossen © Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte