Eine Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen sei zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten sei (mit der Schulordnung sei dies erfüllt), sie nicht durch kantonales Recht ausgeschlossen werde (sei nicht der Fall), sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränke (sei mit der Beschränkung auf Schul- und Sportanlagen erfüllt) und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthalte, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt werde. Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip seien vorliegend eingehalten, weshalb die Anforderungen an die formell-gesetzliche Grundlage herabgesetzt seien.