3.3. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen unter anderem ein, die Rechtsprechung zum Legalitätsprinzip in Abgabesachen sei komplex und heute differenzierter ausgestaltet, als es die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid darlege. Eine Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen sei zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten sei (mit der Schulordnung sei dies erfüllt), sie nicht durch kantonales Recht ausgeschlossen werde (sei nicht der Fall), sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränke (sei mit der Beschränkung auf Schul- und Sportanlagen erfüllt) und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selber enthalte, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen schwerwiegend berührt werde.