Die Berufung der Beschwerdeführerin auf den Entscheid des Departements des Innern vom 22. Februar 2019 betreffend aufsichtsrechtliche Anzeige (act. G 11/6/15) sei bereits deshalb unbehelflich, weil die Aufsichtsinstanz mit eingeschränkter Kognition entschieden habe (act. G 2 S. 3-6 mit Hinweis auf VRKE I/2-2013/44 vom 8. Juli 2014).