Würden sämtliche Gemeinden die Gebührenerhebung an die Exekutive delegieren, auf eine formell-gesetzliche Bemessungsgrundlage verzichten, sich für die Überprüfung der Gebührenhöhe auf das Äquivalenzprinzip berufen und sich dabei lediglich untereinander vergleichen, so wäre es dem Abgabepflichtigen nach wie vor nicht möglich zu beurteilen, ob die ihm in Rechnung gestellte Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der staatlichen Leistung stehe. Die streitige Benützungsgebühr könne daher nur schlecht auf ihre Übereinstimmung mit dem Äquivalenzprinzip überprüft werden, weshalb strenge Anforderungen an als Grundlage für die Gebührenerhebung herangezogene