Es möge zutreffen, dass zwischen einzelnen Gemeinden eine Vergleichbarkeit der Benützungsgebühren für Schulanlagen gegeben sei. Beim Äquivalenzprinzip sei jedoch das Verhältnis einer Gebühr zum Wert der staatlichen Leistungen zu überprüfen, © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte