Das Kostendeckungsprinzip helfe im fraglichen Zusammenhang auch nicht weiter, weil bei der Nutzung öffentlicher Anlagen die Ausscheidung der einem Dritten zurechenbaren Kosten schwerfalle. Sodann könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Höhe der streitigen Benutzungsgebühr mit Hilfe des Äquivalenzprinzips überprüft werden könne. Ein Vergleich von Schulanlagen, welche sich in der Regel in staatlicher Hand befänden, mit Leistungen, welche von Privaten angeboten würden, sei jedenfalls nicht ohne Weiteres möglich. Es möge zutreffen, dass zwischen einzelnen Gemeinden eine Vergleichbarkeit der Benützungsgebühren für Schulanlagen gegeben sei.