Die Formulierung sei zu unbestimmt, um darin eine Delegationsnorm für die Gebührenerhebung zu erblicken. Die Grundzüge müssten vielmehr im Gesetz im formellen Sinn umschrieben sein, was vorliegend offenkundig aber nicht der Fall sei. Im Weiteren fehle es Art. 9 Abs. 1 lit. a der Schulordnung sodann auch an einer Bemessungsgrundlage für die öffentliche Abgabe. Das Kostendeckungsprinzip helfe im fraglichen Zusammenhang auch nicht weiter, weil bei der Nutzung öffentlicher Anlagen die Ausscheidung der einem Dritten zurechenbaren Kosten schwerfalle.