3.2. Die Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dar, bei der als Grundlage für die Gebührenerhebung herangezogenen Schulordnung handle es sich zwar um ein Gesetz im formellen Sinn. In Art. 9 Abs. 1 lit. a der Schulordnung sei jedoch nicht festgehalten, dass überhaupt eine öffentliche Abgabe (Benutzungsgebühr) für die Beanspruchung von Anlagen erhoben werden könne. Bereits aus diesem Grund könne es sich nicht um eine Delegationsnorm (Gesetz im formellen Sinn) für die Erhebung einer öffentlichen Abgabe handeln. Die Formulierung sei zu unbestimmt, um darin eine Delegationsnorm für die Gebührenerhebung zu erblicken.