3.1. Streitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz die Gebührenverfügung vom 14. März 2019 zu Recht zufolge Fehlens einer zureichenden gesetzlichen Grundlage aufhob. Die Verfügung stützt sich auf das vom Stadtrat A.__ (Gemeindeexekutive) erlassene Reglement über die Benutzung von Schul- und Sportanlagen (act. G 11/6/8). Unbestritten blieb, dass das nicht vom Stadtparlament (Gemeindelegislative) erlassene Reglement keinem Referendum unterstand und bereits daher für sich allein als gesetzliche Grundlage für die streitige Gebührenerhebung nicht genügt (vgl. GVP 1992 Nr. 9, GVP 1995 Nr. 17, BGE 120 Ia 265 E. 2a). Das vom Stadtrat erlassene Reglement stützt sich seinerseits auf Art.