2.2. Das verfassungsrechtliche Kostendeckungsprinzip ist ein Surrogat für das Legalitätsprinzip. Es besagt, dass die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den betreffenden Verwaltungszweig nicht oder höchstens geringfügig überschreiten sollen (BGE 139 III 334 E. 3.2.3). Bei kostenabhängigen Kausalabgaben kann es eine Lockerung der Anforderungen an die gesetzliche Grundlage erlauben, wenn das Mass der Abgabe durch das Kostendeckungsprinzip (und das Äquivalenzprinzip) überprüft werden kann. Soweit eine entsprechende formell-gesetzliche Grundlage besteht, können auch (Kausal-) Abgaben erhoben werden, die einen Mehrertrag abwerfen.