136 II 337 E. 5.1). Nach dem Wortlaut der Bestimmung wie nach der Rechtsprechung müssen jedoch nur die Grundzüge im formellen Gesetz geregelt werden. Zudem sind die Anforderungen an die Umschreibung der Abgabenbemessung im formellen Gesetz dann gelockert, wenn das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der Gesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGer 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014, E. 5.2.1 und 5.2.4 mit Hinweisen). Ein kommunaler Erlass kann einem eigentlichen formellen Gesetz gleichgestellt werden, wenn er von der nach dem