B.b. Die Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2019 Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids. In seiner Vernehmlassung vom 4. November 2019 stellte beantragte der Beschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 13). B.c. Mit Eingabe vom 22. November 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Vernehmlassung des Beschwerdegegners und bestätigte ihren Standpunkt (act. G 16). Hierzu nahm der Beschwerdegegner in der Eingabe vom 2. Dezember 2019 Stellung (act. G 19).