B.a. Gegen diesen Entscheid erhob die Stadt A.__ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 10. September 2019 Beschwerde (act. G 1). In der Beschwerdeergänzung vom 24. Oktober 2019 (act. G 7) beantragte sie, der Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1); eventualiter sei ihr eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während der die entsprechenden kommunalen Erlasse entsprechend dem Urteil des Verwaltungsgerichts angepasst werden könnten und die geltenden Regelungen anwendbar bleiben (Ziff. 2).