© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das Verwaltungsgericht stellt fest: A. Die Stadt A.__ stellte B.__ mit Verfügung vom 14. März 2019 für die Benützung der Schulanlage "C.__" eine Gebühr in der Höhe von CHF 75 in Rechnung (act. G 11/1/4). Den gegen diese Verfügung von B.__ erhobenen Rekurs vom 24. März 2019 hiess die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 22. August 2019 gut und hob die Gebührenverfügung auf. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, dass es an einer zureichenden formell-gesetzlichen Grundlage für die Gebührenerhebung fehle (act. G 2). B.