sei und es dem Gesetzgeber daher zumutbar gewesen wäre, zumindest den Grundsatz der Gebührenerhebung in der Schulordnung zu verankern (Verwaltungsgericht, B 2019/192). Entscheid vom 24. Februar 2020 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter Engeler; Gerichtsschreiber Schmid Verfahrensbeteiligte Politische Gemeinde A.__, Beschwerdeführerin, gegen Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen, Vorinstanz, B.__, Beschwerdegegner, Gegenstand Benutzungsgebühr für Schulraum