gänzlich fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Abgabenerhebung könne somit durch eine Anwendung der erwähnten Prinzipien zum vornherein nicht geheilt werden. Selbst wenn im Weiteren eine lange Übung für die Erhebung von Benützungsgebühren (vgl. dazu BGE 125 I 173 E. 9e) zu bejahen wäre, vermöchte dies eine fehlende formell-gesetzliche Festlegung des Gebührenerhebungsgrundsatzes nicht zu ersetzen.