a der Schulordnung, gemäss welchem die Gemeindeexekutive "insbesondere über ausführende Reglemente … für die Benützung von Schulanlagen durch Dritte" beschliesse, eine explizite grundsätzliche Befugnis zur Erhebung von Benützungsgebühren nicht entnehmen lasse. Für die Abgabenerhebung sei eine zureichende formell-gesetzliche Grundlage verlangt. Zwar falle in Betracht, als "Surrogat" für eine unzureichende gesetzliche Grundlage das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip heranzuziehen.