Entscheid Verwaltungsgericht, 24.02.2020 Benützungsgebühr für Schulraum. Art. 5 Abs. 1 und 127 Abs. 1 BV (SR 101). Die Vorinstanz hob eine Gebührenverfügung mit Hinweis auf die fehlende formell-gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung auf. Das Verwaltungsgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid. Es hielt unter anderem fest, dass sich dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 lit. a der Schulordnung, gemäss welchem die Gemeindeexekutive "insbesondere über ausführende Reglemente … für die Benützung von Schulanlagen durch Dritte" beschliesse, eine explizite grundsätzliche Befugnis zur Erhebung von Benützungsgebühren nicht entnehmen lasse.