{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-192_2020-02-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7636&type=1563347022&cHash=e0592c5688c62eabb81f6c8593d1be26", "Checksum": "0a9be45da1906ad2b3aeb976607fb311"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 24.02.2020 B 2019/192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.02.2020 B 2019/192"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 24.02.2020 B 2019/192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:18:27", "Checksum": "fd68186cdbec69d8d112aeb48f902a6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 24.02.2020 B 2019/192\n\n4.1.\nVorliegend steht fest, dass sich dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 lit. a der Schulordnung,\ngemäss welchem der Stadtrat \"insbesondere über ausführende Reglemente … für die\nBenützung von Schulanlagen durch Dritte\" beschliesst, keine explizite grundsätzliche\nBefugnis zur Erhebung von Benützungsgebühren entnehmen lässt; als Folge davon\nenthält die Bestimmung denn auch keine Bemessungsgrundsätze der im Streit\nstehenden Benützungsgebühren. Für die Abgabenerhebung wird demgegenüber das\nVorliegen einer zureichenden formell-gesetzlichen Grundlage verlangt. Zwar fällt in\nBetracht, als \"Surrogat\" für eine unzureichende gesetzliche Grundlage das\nKostendeckungs- und Äquivalenzprinzip heranzuziehen (vgl. vorstehende E. 2.1 f.). So\nsind die Anforderungen an die Umschreibung der Abgabenbemessung im formellen\nGesetz nach der Rechtsprechung gelockert, soweit das Mass der Abgabe sich anhand\nverfassungsrechtlicher Prinzipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) überprüfen\nlässt (BGE 120 Ia 265 E. 2a zweiter Absatz und vorstehende E. 2.2). Hierauf weist die\nBeschwerdeführerin grundsätzlich zu Recht hin. Die erwähnten verfassungsrechtlichen\nPrinzipien vermögen indessen - und dies ist vorliegend ausschlaggebend - nur die\nAnforderungen an die gesetzliche Festlegung der Abgabenbemessung zu lockern, aber\nnicht eine (fehlende) formell-gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung als\nsolche völlig zu ersetzen (so ausdrücklich auch BGE 125 I 173 E. 9c mit Hinweis). Den\nMangel einer gänzlich fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Abgabenerhebung, wie\nsie vorliegend zur Diskussion steht, kann somit durch eine Anwendung der erwähnten\nverfassungsrechtlichen Prinzipien zum vornherein nicht geheilt werden.\n\nSoweit im aufsichtsrechtlichen Entscheid des DI vom 22. Februar 2019 (act. G 8/12 S.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n16-19) ein anderer Schluss gezogen wurde, erweist sich dieser als unzutreffend. Wie\nbereits die Vorin-stanz zutreffend festgehalten hat, ist es nicht Sinn und Zweck des\nÄquivalenzprinzips, das Gemeinwesen von der Festsetzung einer formell-gesetzlichen\nGrundlage für die Abgabenerhebung umfassend bzw. generell zu befreien. Hinsichtlich\ndes von der Beschwerdeführerin (in act. G 16) angeführten BGE 130 I 113 ist\nfestzuhalten, dass jenem Urteil eine formell-gesetzliche Grundlage zugrunde liegt,\naufgrund derer dem Universitätsrat explizit die Kompetenz eingeräumt wurde, eine\nRegelung über die Universitätsgebühren zu erlassen (a.a.O. E. 2.3). An einer solchen\nformell-gesetzlichen Grundlage, aufgrund derer dem Stadtrat die Kompetenz zur\nGebührenregelung zugewiesen worden wäre, fehlt es vorliegend, wie oben dargelegt.\nEntsprechend kann die Beschwerdeführerin daraus auch nichts zugunsten des von ihr\nvertretenen Standpunktes ableiten. Selbst wenn im Weiteren eine lange Übung für die\nErhebung von Benützungsgebühren (vgl. dazu BGE 125 I 173 E. 9e), wie sie die\nBeschwerdeführerin geltend macht (act. G 7 S. 3 dritter Absatz), zu bejahen wäre,\nvermöchte auch diese die fehlende formell-gesetzliche Festlegung des\nGebührenerhebungsgrundsatzes (vgl. Art. 127 Abs. 1 BV und vorne E. 2.1) nicht zu\nersetzen. Dies vorliegend umso weniger, als bis Ende 2016 in Bezug auf die\nBenützungsgebühren für Schul- und Sportanlagen in der Stadt A.__ unbestritten eine\nRegelung auf Gesetzesstufe bestanden hatte (vgl. act. G 13 lit. B, G 16 Ziff. 2 und G 19\nZiff. 1), bei Erlass der Schulordnung im Jahr 2016 per 1. Januar 2017 die\nbundesgerichtliche Rechtsprechung zum Legalitätsprinzip im Abgabenrecht bekannt\nwar und es dem Gesetzgeber daher zumutbar gewesen wäre, zumindest den\nGrundsatz der Gebührenerhebung und deren Bemessung in der Schulordnung zu\nverankern.\n\n4.2.\nWenn das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip wie dargelegt nicht geeignet\nist, das Erfordernis der formell-gesetzlichen Grundlage mit Bezug auf den Grundsatz\nder Gebührenerhebung aufzuheben, brauchen die von der Beschwerdeführerin mit\nHinweis auf die Ausführungen im Entscheid des DI vom 22. Februar 2019 (act. G 8/12\nS. 18 f.) in Zweifel gezogenen Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid, wonach\ndas Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip im vorliegenden Kontext keine\nzureichende Überprüfung der streitigen Gebühr erlaube (act. G 2 S. 5 f.), nicht weiter\nuntersucht zu werden. Was sodann den Eventualantrag der Beschwerdeführerin\n(Ansetzung einer angemessenen Frist für die Überarbeitung der streitigen Regelungen,\nwobei die derzeitigen Regelungen weiterhin anwendbar bleiben sollen; act. G 7) betrifft,\nist festzuhalten, dass der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens durch den\nGegenstand des vorinstanzlichen Entscheids (d.h. die Frage der Rechtmässigkeit der\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nGebührenerhebung über CHF 75) bestimmt und begrenzt wird. Die Frage einer\nkünftigen Anwendbarkeit der bisherigen Regelung während einer Übergangsfrist liegt\nausserhalb des Verfahrensgegenstandes; hierauf ist nicht einzutreten. Aber selbst\nwenn darauf eingetreten werden könnte, würde es sowohl an einem sachlichen Grund\nals auch an der rechtlichen Handhabe fehlen, um dem im Eventualstandpunkt\nbeantragten Vorgehen gerichtlich stattgeben zu können.\n\n5.\n\n5.1.\nIm Sinn der vorstehenden Erwägungen ist der angefochtene Entscheid daher zu\nbestätigen und die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem\nVerfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten des Verfahrens der\nBeschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von\nCHF 2'000 erscheint angemessen (Art. 7 Ziff. 222 der Gerichtskostenverordnung,\nsGS 941.12); auf die Kostenerhebung ist nicht zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP).\n\n"}