{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-192_2020-02-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7636&type=1563347022&cHash=e0592c5688c62eabb81f6c8593d1be26", "Checksum": "0a9be45da1906ad2b3aeb976607fb311"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 24.02.2020 B 2019/192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.02.2020 B 2019/192"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 24.02.2020 B 2019/192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:18:27", "Checksum": "fd68186cdbec69d8d112aeb48f902a6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 24.02.2020 B 2019/192\n\n3.2.\nDie Vorinstanz legte im angefochtenen Entscheid dar, bei der als Grundlage für die\nGebührenerhebung herangezogenen Schulordnung handle es sich zwar um ein Gesetz\nim formellen Sinn. In Art. 9 Abs. 1 lit. a der Schulordnung sei jedoch nicht festgehalten,\ndass überhaupt eine öffentliche Abgabe (Benutzungsgebühr) für die Beanspruchung\nvon Anlagen erhoben werden könne. Bereits aus diesem Grund könne es sich nicht um\neine Delegationsnorm (Gesetz im formellen Sinn) für die Erhebung einer öffentlichen\nAbgabe handeln. Die Formulierung sei zu unbestimmt, um darin eine Delegationsnorm\nfür die Gebührenerhebung zu erblicken. Die Grundzüge müssten vielmehr im Gesetz im\nformellen Sinn umschrieben sein, was vorliegend offenkundig aber nicht der Fall sei. Im\nWeiteren fehle es Art. 9 Abs. 1 lit. a der Schulordnung sodann auch an einer\nBemessungsgrundlage für die öffentliche Abgabe. Das Kostendeckungsprinzip helfe im\nfraglichen Zusammenhang auch nicht weiter, weil bei der Nutzung öffentlicher Anlagen\ndie Ausscheidung der einem Dritten zurechenbaren Kosten schwerfalle. Sodann könne\nauch nicht davon ausgegangen werden, dass die Höhe der streitigen\nBenutzungsgebühr mit Hilfe des Äquivalenzprinzips überprüft werden könne. Ein\nVergleich von Schulanlagen, welche sich in der Regel in staatlicher Hand befänden, mit\nLeistungen, welche von Privaten angeboten würden, sei jedenfalls nicht ohne Weiteres\nmöglich. Es möge zutreffen, dass zwischen einzelnen Gemeinden eine Vergleichbarkeit\nder Benützungsgebühren für Schulanlagen gegeben sei. Beim Äquivalenzprinzip sei\njedoch das Verhältnis einer Gebühr zum Wert der staatlichen Leistungen zu überprüfen,\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwas anhand eines Vergleichs mit Leistungen von Privaten zu erfolgen habe. Ein\nVergleich mit (gleichartigen) staatlichen Leistungen sei nicht angezeigt, da diese ja\ngerade strittig und zu überprüfen seien. Würden sämtliche Gemeinden die\nGebührenerhebung an die Exekutive delegieren, auf eine formell-gesetzliche\nBemessungsgrundlage verzichten, sich für die Überprüfung der Gebührenhöhe auf das\nÄquivalenzprinzip berufen und sich dabei lediglich untereinander vergleichen, so wäre\nes dem Abgabepflichtigen nach wie vor nicht möglich zu beurteilen, ob die ihm in\nRechnung gestellte Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis zum Wert der\nstaatlichen Leistung stehe. Die streitige Benützungsgebühr könne daher nur schlecht\nauf ihre Übereinstimmung mit dem Äquivalenzprinzip überprüft werden, weshalb\nstrenge Anforderungen an als Grundlage für die Gebührenerhebung herangezogene\nformell-gesetzliche Grundlage zu stellen seien. Selbst wenn es sich bei Art. 9 Abs. 1 lit.\na der Schulordnung um eine Delegationsnorm für die Gebührenerhebung handelte,\nwürde sie diesen strengen Anforderungen nicht genügen, da keine formell-gesetzliche\nBemessungsgrundlage der öffentlichen Abgabe gegeben sei. Wolle die\nBeschwerdeführerin künftig eine solche öffentliche Abgabe erheben, werde sie nicht\numhinkommen, dafür eine genügende formell-gesetzliche Grundlage zu schaffen. Die\nBerufung der Beschwerdeführerin auf den Entscheid des Departements des Innern\nvom 22. Februar 2019 betreffend aufsichtsrechtliche Anzeige (act. G 11/6/15) sei\nbereits deshalb unbehelflich, weil die Aufsichtsinstanz mit eingeschränkter Kognition\nentschieden habe (act. G 2 S. 3-6 mit Hinweis auf VRKE I/2-2013/44 vom 8. Juli 2014).\n\n3.3.\nDie Beschwerdeführerin wendet dagegen unter anderem ein, die Rechtsprechung zum\nLegalitätsprinzip in Abgabesachen sei komplex und heute differenzierter ausgestaltet,\nals es die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid darlege. Eine Delegation von\nRechtssetzungsbefugnissen sei zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten\nsei (mit der Schulordnung sei dies erfüllt), sie nicht durch kantonales Recht\nausgeschlossen werde (sei nicht der Fall), sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränke\n(sei mit der Beschränkung auf Schul- und Sportanlagen erfüllt) und das Gesetz die\nGrundzüge der Regelung selber enthalte, soweit die Stellung der Rechtsunterworfenen\nschwerwiegend berührt werde. Das Kostendeckungs- und das Äquivalenzprinzip seien\nvorliegend eingehalten, weshalb die Anforderungen an die formell-gesetzliche\nGrundlage herabgesetzt seien. Auch vermöge das Element einer langdauernden Übung\nnach der Rechtsprechung eine formell-gesetzliche Grundlage zu ersetzen, weil die\nEinnahmen nur einen geringen Teil der finanziellen Aufwendungen zu decken\nvermöchten. Bei der Rechtssetzung seien die bisherigen Tarife praktisch unverändert\nübernommen worden, was bei den betroffenen Vereinen auch auf Akzeptanz gestossen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsei. Die Auffassung der Beschwerdeführerin werde auch vom Departement des Innern\n(DI) in seinem Entscheid zur aufsichtsrechtlichen Anzeige vom 22. Februar 2019 (act. G\n8/12) geteilt. Die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Benützungsgebühr mit Hilfe\ndes Äquivalenzprinzips nicht überprüft werden könne, sei nicht nachvollziehbar. Ein\nVergleich mit Räumlichkeiten von Privaten und anderer Gemeinden könne sehr wohl\ngemacht werden. Auch das DI habe festgestellt, dass das Äquivalenzprinzip die\nBegrenzungsfunktion bei der Festlegung der Gebührenhöhe erfüllen könne. Beim\nEntscheid des DI könne nicht von eingeschränkter Kognition gesprochen werden. Der\nEntscheid befasse sich vielmehr umfassend mit der Frage der Rechtmässigkeit des\nErlasses des Benützungsreglements und der beim Beschwerdegegner erhobenen\nBenützungsgebühr (act. G 7).\n\n4.\n\n"}