{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-192_2020-02-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7636&type=1563347022&cHash=e0592c5688c62eabb81f6c8593d1be26", "Checksum": "0a9be45da1906ad2b3aeb976607fb311"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 24.02.2020 B 2019/192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.02.2020 B 2019/192"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 24.02.2020 B 2019/192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:18:27", "Checksum": "fd68186cdbec69d8d112aeb48f902a6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 24.02.2020 B 2019/192\n\n2.1.\nDas Abgaberecht von Bund und Kantonen bzw. Gemeinden (vgl. Art. 5 Abs. 1 und Art.\n127 Abs. 1 der Bundesverfassung [SR 101, BV] sowie das jeweilige kantonale\nVerfassungsrecht; BGer 2C_337/2012 vom 19. Dezember 2012 E. 2) unterliegt dem\nLegalitätsprinzip (BGE 139 II 460 E. 2.1). Danach müssen Abgaben in\nrechtssatzmässiger Form festgelegt sein, so dass den rechtsanwendenden Behörden\nkein übermässiger Spielraum verbleibt und die möglichen Abgabepflichten\nvoraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 136 II 149 E. 5.1; 135 I 130 E. 7.2; 131 II 271\nE. 6.1). Das Legalitätsprinzip ist indes nach der Natur der Abgabe differenziert zu\nbetrachten (BGE 124 I 11 E. 6a S. 19; 121 I 230 E. 3g/aa). Es darf weder seines Gehalts\nentleert, noch in einer Weise überspannt werden, dass es zur Rechtswirklichkeit und\nzum Erfordernis der Praktikabilität in einen unlösbaren Widerspruch gerät. Art. 127 Abs.\n1 BV gilt nach der Rechtsprechung für alle Arten von Steuern und Kausalabgaben,\nnamentlich auch für kantonale bzw. kommunale Benützungsgebühren (BGE 136 I 142\nE. 3.1 S. 145; 135 I 130 E. 7.2 S. 140). Unter \"Gesetz\" im Sinn dieser Bestimmung ist\nein formelles Gesetz (vgl. Art. 164 BV, SR 101) zu verstehen (BGE 138 V 32 E. 3.1.1;\n136 I 142 E. 3.1; 136 II 149 E. 5.1; 136 II 337 E. 5.1). Nach dem Wortlaut der\nBestimmung wie nach der Rechtsprechung müssen jedoch nur die Grundzüge im\nformellen Gesetz geregelt werden. Zudem sind die Anforderungen an die\nUmschreibung der Abgabenbemessung im formellen Gesetz dann gelockert, wenn das\nMass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prinzipien\n(Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird und nicht allein der\nGesetzesvorbehalt diese Schutzfunktion erfüllt (BGer 2C_160/2014 vom 7. Oktober\n2014, E. 5.2.1 und 5.2.4 mit Hinweisen). Ein kommunaler Erlass kann einem\neigentlichen formellen Gesetz gleichgestellt werden, wenn er von der nach dem\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nkantonalen Recht ermächtigten Gemeindelegislative (Gemeindeversammlung oder -\nparlament) beschlossen wurde oder aber dem obligatorischen oder fakultativen\nReferendum unterstand (BGE 120 Ia 265 E. 2a).\n\n2.2.\nDas verfassungsrechtliche Kostendeckungsprinzip ist ein Surrogat für das\nLegalitätsprinzip. Es besagt, dass die Gesamteingänge den Gesamtaufwand für den\nbetreffenden Verwaltungszweig nicht oder höchstens geringfügig überschreiten sollen\n(BGE 139 III 334 E. 3.2.3). Bei kostenabhängigen Kausalabgaben kann es eine\nLockerung der Anforderungen an die gesetzliche Grundlage erlauben, wenn das Mass\nder Abgabe durch das Kostendeckungsprinzip (und das Äquivalenzprinzip) überprüft\nwerden kann. Soweit eine entsprechende formell-gesetzliche Grundlage besteht,\nkönnen auch (Kausal-) Abgaben erhoben werden, die einen Mehrertrag abwerfen. Im\nGeltungsbereich des Kostendeckungsprinzips darf die Abgabe aber maximal so\nbemessen werden, dass sie eine Deckung des massgebenden Gesamtaufwandes\nerlaubt. Zu diesem zählen nicht nur die laufenden Ausgaben, sondern auch\nangemessene Rückstellungen, Abschreibungen und Reserven. Dagegen lässt es das\nKostendeckungsprinzip nicht zu, dass die Eingänge von vornherein höher als der\nGesamtaufwand ausfallen sollen, dass also ein Gewinn angestrebt wird (BGer\n2C_160/2014, a.a.O., E. 6.2.1 f.).\n\nDas Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in offensichtlichem\nMissverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistung stehen darf und sich in\nvernünftigen Grenzen bewegen muss (BGE 139 III 334 E. 3.2.4). Der Wert der Leistung\nbemisst sich entweder nach dem wirtschaftlichen Nutzen, den sie dem Bürger\nverschafft (nutzenorientierte Betrachtung aus der Optik des Leistungsempfängers) oder\nnach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Verhältnis zum\ngesamten Aufwand des betreffenden\nVerwaltungszweigs (aufwandorientierte Betrachtung aus der Optik des\nLeistungserbringers). Die beiden Kriterien sind indes blosse Hilfsmittel zur Bestimmung\ndes Werts einer staatlichen Leistung (zum Ganzen BGer 2C_900/2011 vom 2. Juni\n2012 E. 4.2 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 139 III 334 E. 3.2.4). Dabei bleibt eine\ngewisse Pauschalierung oder Schematisierung zulässig und eine solche ist auch mit\nder Rechtsgleichheit vereinbar (BGE 139 I 138 E. 3.5; 138 II 111 E. 5.3.4; 137 I 257 E.\n6.1.1).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.\n\n3.1.\nStreitig ist vorliegend, ob die Vorinstanz die Gebührenverfügung vom 14. März 2019 zu\nRecht zufolge Fehlens einer zureichenden gesetzlichen Grundlage aufhob. Die\nVerfügung stützt sich auf das vom Stadtrat A.__ (Gemeindeexekutive) erlassene\nReglement über die Benutzung von Schul- und Sportanlagen (act. G 11/6/8).\nUnbestritten blieb, dass das nicht vom Stadtparlament (Gemeindelegislative) erlassene\nReglement keinem Referendum unterstand und bereits daher für sich allein als\ngesetzliche Grundlage für die streitige Gebührenerhebung nicht genügt (vgl. GVP 1992\nNr. 9, GVP 1995 Nr. 17, BGE 120 Ia 265 E. 2a). Das vom Stadtrat erlassene Reglement\nstützt sich seinerseits auf Art. 9 der vom Stadtparlament (Legislative) erlassenen\nSchulordnung vom 29. September 2016 (sRS 211.1; act. G 11/6/2). Nach Art. 9 Abs. 1\nlit. a der Schulordnung beschliesst der Stadtrat \"insbesondere über ausführende\nReglemente im Bereich der städtischen Schulen soweit nicht der Schulrat zuständig ist\nund für die Benützung von Schulanlagen durch Dritte.\"\n\n"}