{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2020-02-24", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-192_2020-02-24.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=7636&type=1563347022&cHash=e0592c5688c62eabb81f6c8593d1be26", "Checksum": "0a9be45da1906ad2b3aeb976607fb311"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/192"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 24.02.2020 B 2019/192"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 24.02.2020 B 2019/192"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 24.02.2020 B 2019/192"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:18:27", "Checksum": "fd68186cdbec69d8d112aeb48f902a6e", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 24.02.2020 B 2019/192\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/192\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 08.05.2020\nEntscheiddatum: 24.02.2020\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 24.02.2020\nBenützungsgebühr für Schulraum. Art. 5 Abs. 1 und 127 Abs. 1 BV (SR 101).\nDie Vorinstanz hob eine Gebührenverfügung mit Hinweis auf die fehlende\nformell-gesetzliche Grundlage für die Gebührenerhebung auf. Das\nVerwaltungsgericht bestätigte den vorinstanzlichen Entscheid. Es hielt unter\nanderem fest, dass sich dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 lit. a der\nSchulordnung, gemäss welchem die Gemeindeexekutive \"insbesondere über\nausführende Reglemente … für die Benützung von Schulanlagen durch\nDritte\" beschliesse, eine explizite grundsätzliche Befugnis zur Erhebung von\nBenützungsgebühren nicht entnehmen lasse. Für die Abgabenerhebung sei\neine zureichende formell-gesetzliche Grundlage verlangt. Zwar falle in\nBetracht, als \"Surrogat\" für eine unzureichende gesetzliche Grundlage das\nKostendeckungs- und Äquivalenzprinzip heranzuziehen. So seien die\nAnforderungen an die Umschreibung der Abgabenbemessung im formellen\nGesetz nach der Rechtsprechung gelockert, soweit das Mass der Abgabe\nsich anhand verfassungsrechtlicher Prinzipien (Kostendeckungs- und\nÄquivalenzprinzip) überprüfen lasse. Die erwähnten Prinzipien vermöchten\nindessen nur die Anforderungen an die gesetzliche Festlegung der\nAbgabenbemessung zu lockern, aber nicht eine formell-gesetzliche\nGrundlage für die Gebührenerhebung als solche völlig zu ersetzen (so\nausdrücklich auch BGE 125 I 173 E. 9c mit Hinweis). Der Mangel einer\ngänzlich fehlenden gesetzlichen Grundlage für die Abgabenerhebung könne\nsomit durch eine Anwendung der erwähnten Prinzipien zum vornherein nicht\ngeheilt werden. Selbst wenn im Weiteren eine lange Übung für die Erhebung\nvon Benützungsgebühren (vgl. dazu BGE 125 I 173 E. 9e) zu bejahen wäre,\nvermöchte dies eine fehlende formell-gesetzliche Festlegung des\nGebührenerhebungsgrundsatzes nicht zu ersetzen. Dies umso weniger, als\nbis Ende 2016 in Bezug auf die Benützungsgebühren für Schul- und\nSportanlagen eine Regelung auf Gesetzesstufe bestanden habe, bei Erlass\nder Schulordnung im Jahr 2016 per 1. Januar 2017 die bundesgerichtliche\nRechtsprechung zum Legalitätsprinzip im Abgabenrecht bekannt gewesen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsei und es dem Gesetzgeber daher zumutbar gewesen wäre, zumindest den\nGrundsatz der Gebührenerhebung in der Schulordnung zu verankern\n(Verwaltungsgericht, B 2019/192).\n\nEntscheid vom 24. Februar 2020\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Bietenharder, Verwaltungsrichter\nEngeler; Gerichtsschreiber Schmid\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nPolitische Gemeinde A.__,\n\nBeschwerdeführerin,\n\ngegen\n\nVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Unterstrasse 28,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nB.__,\n\nBeschwerdegegner,\n\nGegenstand\n\nBenutzungsgebühr für Schulraum\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA.\nDie Stadt A.__ stellte B.__ mit Verfügung vom 14. März 2019 für die Benützung der\nSchulanlage \"C.__\" eine Gebühr in der Höhe von CHF 75 in Rechnung (act. G 11/1/4).\nDen gegen diese Verfügung von B.__ erhobenen Rekurs vom 24. März 2019 hiess die\nVerwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 22. August\n2019 gut und hob die Gebührenverfügung auf. Zur Begründung hielt sie im\nWesentlichen fest, dass es an einer zureichenden formell-gesetzlichen Grundlage für\ndie Gebührenerhebung fehle (act. G 2).\n\nB.\n\nB.a.\nGegen diesen Entscheid erhob die Stadt A.__ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom\n10. September 2019 Beschwerde (act. G 1). In der Beschwerdeergänzung vom 24.\nOktober 2019 (act. G 7) beantragte sie, der Entscheid sei aufzuheben (Ziff. 1);\neventualiter sei ihr eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während der die\nentsprechenden kommunalen Erlasse entsprechend dem Urteil des\nVerwaltungsgerichts angepasst werden könnten und die geltenden Regelungen\nanwendbar bleiben (Ziff. 2).\n\nB.b.\nDie Vorinstanz beantragte in der Vernehmlassung vom 29. Oktober 2019 Abweisung\nder Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen des angefochtenen\nEntscheids. In seiner Vernehmlassung vom 4. November 2019 stellte beantragte der\nBeschwerdegegner, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden\nkönne; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (act. G 13).\n\nB.c.\nMit Eingabe vom 22. November 2019 äusserte sich die Beschwerdeführerin zur\nVernehmlassung des Beschwerdegegners und bestätigte ihren Standpunkt (act. G 16).\nHierzu nahm der Beschwerdegegner in der Eingabe vom 2. Dezember 2019 Stellung\n(act. G 19).\n\nB.d.\nAuf die Vorbringen in den Eingaben des vorliegenden Verfahrens wird, soweit für den\nEntscheid relevant, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1.\nDie sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59 Abs. 1 des\nGesetzes über die Verwaltungsrechtspflege; sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführerin\nist zur Beschwerde legitimiert, und die Beschwerdeeingabe vom 10. September 2019\n(act. G 1) entspricht in Verbindung mit der Beschwerdeergänzung vom 24. Oktober\n2019 (act. G 7) zeitlich, formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen (Art. 64\nund Art. 48 Abs. 1 und 2 VRP). Auf die Beschwerde ist grundsätzlich - d.h. soweit\nnachstehend kein Eintretensvorbehalt erfolgt (vgl. E. 4.2) - einzutreten.\n\n2.\n\n"}