4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz auf die (inhaltlich ohnehin unbegründete) Abstimmungsbeschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Das Beschwerderecht ist verwirkt, weil sich der Beschwerdeführer mit dem Vorgehen des Versammlungsleiters an der Versammlung einverstanden erklärt hat und die weiteren beschwerdeweise geltend gemachten Verfahrensmängel nicht an der Versammlung gerügt worden sind. Die gegen den Nichteintretensentscheid erhobene Beschwerde ist daher abzuweisen.