sich zugelassen hat. Diesem Sachgeschäft stimmten die Stimmberechtigten jedoch mit klarer Mehrheit zu. Inwiefern eine weitere, vom Beschwerdeführer offenbar noch gewünschte, aber an der Verhandlung nicht mehr verlangte Diskussion daran etwas hätte ändern können, ist nicht ersichtlich. Von einer Aufhebung der Abstimmung wäre bei diesen Gegebenheiten wohl auch dann abzusehen, wenn man davon ausgehen müsste, eine weitere Diskussion sei zu Unrecht unterblieben.