Die vom Beschwerdeführer gerügten Mängel betreffen nicht das Abstimmungsresultat in Sachen Urnenabstimmung. Dieses war zwar mit einem Verhältnis von 166:168 Stimmen knapp, doch wurde die Diskussion über den entsprechenden Antrag auf sein Bestreben hin beendet. Insoweit wirft er der Versammlungsleitung auch nicht vor, sie habe ihn missverstanden oder sein Anliegen umgedeutet. Er kreidet ihr (zu Unrecht) lediglich an, dass sie einzelne, in seinen Augen unzulässige Voten zur Kreditvorlage an © Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte