Das hier gewählte Vorgehen, die anwesenden Kirchbürgerinnen und Kirchbürger im Rahmen der Schlussabstimmung zunächst über die Frage der Urnenabstimmung und anschliessend über das Sachgeschäft abstimmen zu lassen, nachdem diese "Schluss der Diskussion" beschlossen hatten, folgt einer klaren Logik und ist nicht zu beanstanden. Den Stimmberechtigten waren die Anträge und Fragestellungen bekannt, und das Verfahren war so angelegt, dass ihr Wille unverfälscht zum Ausdruck gekommen ist. Dass der Ordnungsantrag auf "Schluss der Diskussion" verfrüht gestellt worden wäre mit dem Ziel, Minderheiten zum Schweigen zu bringen, ist nicht ersichtlich (vgl. dazu Thalmann, a.a.O., N 5.6.1 zu § 46 GG/ZH).