Eine solche ist vielmehr sachgerecht, ermöglicht sie den Versammlungsteilnehmern doch, sich über die Tragweite der Vorlage zusätzlich zu informieren und sich damit auch eine Meinung zur Notwendigkeit der beantragten Urnenabstimmung zu bilden. Das hier gewählte Vorgehen, die anwesenden Kirchbürgerinnen und Kirchbürger im Rahmen der Schlussabstimmung zunächst über die Frage der Urnenabstimmung und anschliessend über das Sachgeschäft abstimmen zu lassen, nachdem diese "Schluss der Diskussion" beschlossen hatten, folgt einer klaren Logik und ist nicht zu beanstanden.