(immer noch) Rückweisung, Verschiebung oder Änderung beschliessen (vgl. Art. 26 Abs. 3 lit. b und c GG). Gleiches muss für den Fall gelten, in dem eine Urnenabstimmung erst beantragt, über diesen Antrag aber noch nicht abgestimmt worden ist. In dieser Konstellation ist eine Diskussion in der Sache ebenso wenig ausgeschlossen. Eine solche ist vielmehr sachgerecht, ermöglicht sie den Versammlungsteilnehmern doch, sich über die Tragweite der Vorlage zusätzlich zu informieren und sich damit auch eine Meinung zur Notwendigkeit der beantragten Urnenabstimmung zu bilden.