39 Abs. 2 GG). Einer inhaltlichen Kontrolle unterliegen erst Anträge zur Sache: Über rechtswidrige Anträge wird nicht abgestimmt (Art. 46 Abs. 1 GG). 3.3. Selbst wenn die Mehrheit an der Bürgerversammlung beschlossen hat, die Sachabstimmung an der Urne durchzuführen, hindert dies den Rat nicht, die Vorlage dennoch der Versammlung zu unterbreiten und an dieser zu beraten. Diese kann © Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte