Aus den Voten und Eingaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass in seinen Augen eine Diskussion zur Sache unzulässig ist, nachdem ein Antrag auf Urnenabstimmung gestellt worden ist. Beim Antrag auf Durchführung einer Urnenabstimmung handelte es sich jedoch nicht um einen Ordnungsantrag, der auf die Verhandlungsführung abzielte und über den sofort abzustimmen gewesen wäre. Auch trifft nicht zu, dass eine anschliessende Diskussion zum Verhandlungsgegenstand (in der Sache) aus formellen Gründen unzulässig gewesen wäre. Dementsprechend gibt das Gesetz der Versammlungsleitung keine Instrumente an die Hand, die Voten in inhaltlich zulässige Bahnen zu lenken (vgl. Art. 39 Abs. 2 GG).