3.2. Ordnungsanträge betreffen die Verhandlungsführung. Das Gesetz erwähnt als solche (in nicht abschliessender Folge) "Schluss der Rednerliste", "Schluss der Diskussion" und "Rückkommen". Ihrem Sinn nach ertragen diese Ordnungsanträge keinen Aufschub. Eine Diskussion über Ordnungsanträge wird nur bei Vorliegen besonderer Gründe geführt (Thalmann, a.a.O., N 5.2 zu § 46 GG/ZH und Ergänzungsband, a.a.O., N 3 zu § 46a GG/ZH; vgl. zum Antrag auf Schluss der Diskussion BGer 1C_492/2017 vom 12. Februar 2018 E. 4). Aus den Voten und Eingaben des Beschwerdeführers ergibt sich, dass in seinen Augen eine Diskussion zur Sache unzulässig ist, nachdem ein Antrag auf Urnenabstimmung gestellt worden ist.