3.1. Der Antrag auf Durchführung einer Urnenabstimmung sei – so die Vorinstanz – kein Ordnungsantrag, über den sofort abgestimmt werden müsse. Das Gesetz bestimme nicht näher, wann über einen derartigen Antrag abzustimmen sei. Es obliege dem Versammlungsleiter, die Abstimmung im Hinblick auf die ordnungsgemässe Erledigung der Geschäfte und unter Berücksichtigung des Beratungsablaufes durchzuführen. Auch sei es während der Beratung jederzeit zulässig, eine Urnenabstimmung zu beantragen. Wesentlich sei einzig, dass die Bürgerversammlung die Schlussabstimmung über die Vorlage noch nicht durchgeführt habe, denn diese sei Gegenstand einer allfälligen Urnenabstimmung.