Auf die Abnahme dieses Beweises kann daher in zulässiger sog. antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Das Gericht kann nämlich auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (statt vieler vgl. BGE 131 I 153 E. 3). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte