2.8. Als Zwischenergebnis steht damit fest, dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Abstimmungsbeschwerde eingetreten ist. Inwiefern die Tonaufnahme der Verhandlung, deren Beizug der Beschwerdeführer verlangt, an diesem Ergebnis etwas ändern könnte, wird weder konkret dargetan noch ist dies sonstwie ersichtlich, zumal das Protokoll als eigentliches Wortprotokoll abgefasst ist. Auf die Abnahme dieses Beweises kann daher in zulässiger sog. antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden.