Dass dieser in den Augen des Beschwerdeführers noch immer bestanden hätte, lässt sich dem Protokoll gerade nicht entnehmen. Daran ändert auch nichts, dass der Versammlungsleiter den Beschwerdeführer fälschlicherweise belehrte, eine allfällige Einsprache wegen Verfahrensmängeln müsse nach Art. 47 GG am Schluss der Verhandlung erhoben werden (statt: bis Verhandlungsschluss).