Die Abstimmungsbeschwerde dient gerade nicht dazu, die Versammlung unbesehen vom eigenen Verhalten während deren Dauer auf nachträglich allfällige Verfahrensfehler überprüfen zu lassen. Vorausgesetzt ist – wie dargelegt – vielmehr, dass direkter Einfluss auf das Verfahren genommen wird, wenn ein Verfahrensfehler erkannt wird. Dies hat der Beschwerdeführer getan, und in Absprache mit dem Versammlungsleiter wurde der angebliche Fehler, soweit dieser konkret benannt worden war, ausgeräumt. Dass dieser in den Augen des Beschwerdeführers noch immer bestanden hätte, lässt sich dem Protokoll gerade nicht entnehmen.