Eine Pflicht des Versammlungsleiters, den Beschwerdeführer auf die Folgen einer unterlassenen Begründung seiner Rüge hinzuweisen, bestand nicht. Dies gilt umso mehr, weil der Beschwerdeführer seinen ersten im Verlauf der Versammlung vorgebrachten Einwand begründet hatte und nicht ersichtlich ist, weshalb er dies in Bezug auf seine bleibenden Vorbehalte bis zum Schluss der Versammlung nicht erneut hätte tun können. Die Abstimmungsbeschwerde dient gerade nicht dazu, die Versammlung unbesehen vom eigenen Verhalten während deren Dauer auf nachträglich allfällige Verfahrensfehler überprüfen zu lassen.