(nach seinen heutigen Ausführungen) uminterpretiert worden sei (vgl. die Darstellung in act. 5 S. 2). Weil er dies unterliess, blieb dem Beschwerdeführer die Erhebung einer Abstimmungsbeschwerde im Anschluss an die Kirchbürgerversammlung auch insoweit verwehrt (vgl. dazu BGer 1C_528/2016, a.a.O. E. 6.1). Eine Pflicht des Versammlungsleiters, den Beschwerdeführer auf die Folgen einer unterlassenen Begründung seiner Rüge hinzuweisen, bestand nicht.