und wäre es ihm nach den Umständen auch zuzumuten – gewesen, dies (noch einmal) ausdrücklich an der Versammlung selbst zu rügen. Dies hätte er spätestens dann tun müssen, als er gemerkt hatte, dass nicht nur die Diskussion zum Antrag auf Urnenabstimmung beendet worden war, sondern auch zur Sachvorlage an sich und damit seine Absicht © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte