– Darauf antwortete der Beschwerdeführer: "Ja, und im Übrigen kündige ich eine Beschwerde an." Indem der Beschwerdeführer auf Nachfrage hin bestätigte, mit diesem Vorgehen einverstanden zu sein, hat er ein (weitergehendes) Beschwerderecht verwirkt. Wäre er im Zeitpunkt der Abstimmung über das Geschäft nach wie vor der Ansicht gewesen, das Vorgehen des Versammlungsleiters sei nicht korrekt, wäre er nach Art. 164 Abs. 2 GG im Hinblick auf eine allfällige Abstimmungsbeschwerde gehalten – und wäre es ihm nach den Umständen auch zuzumuten – gewesen, dies (noch einmal) ausdrücklich an der Versammlung selbst zu rügen.