2.6. Zu entscheiden ist, ob die Vorinstanz zur Recht nicht auf die Abstimmungsbeschwerde eingetreten ist. Der Beschwerdeführer macht – nachdem er im vorinstanzlichen Verfahren ursprünglich diverse Rügen erhoben hatte – nur mehr geltend, die materielle Diskussion über das Bauprojekt C.__ sei – in Missachtung seines Antrages – durch den Versammlungsleiter "abgeklemmt" worden und er habe nicht damit rechnen müssen, dass die fehlende Begründung seiner an der Versammlung vorgebrachten Rüge zu einem Nichteintreten auf die Abstimmungsbeschwerde führen würde.