Er sei jedoch ausserstande gewesen, die Mängel präzise zu benennen und zu rügen, weil ihn der Verlauf der Versammlung phasenweise irritiert und nachdenklich gestimmt habe. Die Beschwerdebeteiligte habe daraufhin festgehalten, es sei dem Beschwerdeführer jederzeit möglich gewesen, die von ihm behaupteten Verfahrensmängel während der Gemeindeversammlung konkret zu rügen (vgl. act. 2 E. 4). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte