Erst nachdem die Beschwerdebeteiligte in ihrer Antwort vom 3. Mai 2019 ausgeführt habe, der Beschwerdeführer habe an der Versammlung "einzig den (angeblichen) Verfahrensfehler, dass über den Antrag auf Urnenabstimmung nicht umgehend abgestimmt worden sei" gerügt, habe der Beschwerdeführer eingeräumt, Verfahrensmängel zwar unterschwellig wahrgenommen und deshalb auch früh eine Beschwerde angekündigt zu haben. Er sei jedoch ausserstande gewesen, die Mängel präzise zu benennen und zu rügen, weil ihn der Verlauf der Versammlung phasenweise irritiert und nachdenklich gestimmt habe.