Auch sei in der Beschwerde nicht dargetan worden, weshalb es dem Beschwerdeführer trotz zumutbarer Sorgfalt unmöglich gewesen sei, Verfahrensmängel wahrzunehmen oder zu rügen. Erst nachdem die Beschwerdebeteiligte in ihrer Antwort vom 3. Mai 2019 ausgeführt habe, der Beschwerdeführer habe an der Versammlung "einzig den (angeblichen) Verfahrensfehler, dass über den Antrag auf Urnenabstimmung nicht umgehend abgestimmt worden sei" gerügt, habe der Beschwerdeführer eingeräumt, Verfahrensmängel zwar unterschwellig wahrgenommen und deshalb auch früh eine Beschwerde angekündigt zu haben.