Er habe jedoch nicht mit dem erforderlichen Mindestmass an Bestimmtheit und Deutlichkeit zum Ausdruck geltend gemacht, dass die Abstimmung mit einem Verfahrensfehler behaftet sei. Er habe damit eine rasche Klarstellung der Förmlichkeiten und eine allfällige Korrektur des Verfahrens verunmöglicht und somit sein Beschwerderecht verwirkt. Auch sei in der Beschwerde nicht dargetan worden, weshalb es dem Beschwerdeführer trotz zumutbarer Sorgfalt unmöglich gewesen sei, Verfahrensmängel wahrzunehmen oder zu rügen.